Prozesskostenhilfe

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. In Strafverfahren kann nur Nebenklägern oder Adhäsionsklägern Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit. In bestimmten Verfahren nach dem FamFG wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet.

Die Schweizer Verhältnisse sind unter dem Eintrag Unentgeltliche Rechtspflege beschrieben.

Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 S. 1 ZPO jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Typischerweise sind dies der Kläger und der Beklagte. Aber auch Nebenintervenienten, oder (in speziellen Verfahren) Antragstellern oder Antragsgegnern, Gläubigern und Schuldnern kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (vgl. § 116 ZPO) Prozesskostenhilfe erhalten, allerdings unter wesentlich engeren Voraussetzungen. Eine Gewährung an Ausländer oder Staatenlose ist möglich. Dies gilt allerdings nur für die Rechtsverfolgung vor deutschen staatlichen Gerichten. Für grenzüberschreitende Verfahren innerhalb der Europäischen Union gelten die Regelungen in §§ 1076 bis 1078 ZPO.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss an das Gericht gerichtet werden, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen; es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird (außer in den Bundesländern Bremen und Hamburg) Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt. Als Faustregel kann gelten, dass jemandem (Kläger wie Beklagtem) die Prozesskostenhilfe verwehrt wird, wenn nach Aktendurchsicht der Richter vermutet, dass die Gegenseite gewinnt.

Folgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt und verliert der Antragsteller den Prozess, werden die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des eigenen Rechtsanwaltes von der Staatskasse übernommen. Wird der Prozess gewonnen, muss, außer bei arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts, diese allerdings nach abgesenkten Sätzen. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten, wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist, § 123 ZPO. Eine Ausnahme bilden die arbeitsgerichtlichen Prozesse erster Instanz.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe löst eine Forderungssperre hinsichtlich der Anwaltsgebühren aus, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Demnach ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, direkt mit dem Mandanten abzurechnen.

Wird Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO möglich. Der ablehnende Beschluss hat eine Begründung zu enthalten, aus welcher sich ergibt, ob das Gericht meint, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat oder sie mutwillig erscheint oder der Antragsteller in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Prozessführung zu finanzieren. Die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € nicht übersteigt, soweit das Gericht nicht lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat (§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO).

Vor dem Hintergrund der Mutwilligkeit ist hoch umstritten, ob einem Antragsgegner, der im PKH-Prüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, nach Rechtshängigkeit des Antrags die Gewährung von PKH für die eigene Verteidigung wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann (vgl. Weißbrodt FF 2003, 237).

Dagegen spricht allerdings bereits, dass er zu einer solchen Stellungnahme nach dem eindeutigen Wortlaut von § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verpflichtet ist (so OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1132; OLG Hamm FamRZ 2004, 466; OLG Schleswig FuR 2006, 142; OLG Hamm FamRZ 2008, 1264; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 142; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 59; Büte FuR 2006, 533, 535; a. A. OLG Oldenburg FamRZ 2002, 1712; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 349; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70 m. abl. Anm. Gottwald und abl. Anm. Nickel, MDR 2008, 65; OLG Köln JurBüro 2009, 145; OLG Köln FamRB 2012, 11; differenzierend OLG Köln FamRZ 2011, 125; OLG Celle FamFR 2011, 444). Art. 103 Abs. 1 GG gibt zwar ein Recht, führt aber nicht zu einer Pflicht des Gegners gegenüber dem VKH-Beteiligten oder gar der Staatskasse (OLG Oldenburg MDR 2012, 995). Insbesondere entsteht zwischen den Beteiligten kein Prozessrechtsverhältnis (OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 655).

Auch differenziert § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zwischen „armen“ und „reichen“ Prozessparteien. Eine unbemittelte Partei kann damit nicht weiter in die Pflicht genommen werden als die bemittelte (vgl. OLG Oldenburg MDR 2012, 995). Hinzu kommt, dass das PKH-Verfahren nur ein Verfahren zwischen Gericht und Antragssteller ist, in dessen Rahmen der Antragsgegner zwar rechtliches Gehör erhält, an dem er jedoch ansonsten gar nicht beteiligt ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1132; OLG Schleswig FuR 2006, 142). Insbesondere kann dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt PKH noch nicht bewilligt werden (OLG Naumburg FamRZ 2008, 1088). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass für das Gericht Veranlassung bestehen kann, dem Antragsteller gem. § 124 Nr. 1 ZPO die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich bei der nachfolgenden Einlassung des Antragsgegners herausstellt, dass der Antragsteller ihm bekannte maßgebliche Fakten verschwiegen hat (Viefhues FuR 2012, 291, 296).

In Familiensachen kann jedoch mit Rücksicht auf § 243 FamFG etwas anderes gelten, wenn auf ein Auskunftsverlangen zum Unterhalt nicht Stellung genommen, sondern der (durchgreifende) Einwand der Leistungsunfähigkeit bis zur förmlichen Zustellung des Auskunftsantrags zurückgehalten wird (OLG Celle FamRZ 2012, 47; OLG Hamm FuR 2012, 202): Dem Unterhaltsschuldner können nämlich gem. § 243 FamFG die Verfahrenskosten auch dann auferlegt werden, wenn er Anlass zu einem Unterhalts-Stufenantrag gegeben hat, selbst wenn sich die Hauptsache noch vor förmlicher Antragszustellung erledigt (OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1661; OLG Celle FamRZ 2009, 72; Reinken FPR 2009, 406).

Gibt jedoch der Antragsgegner eine Stellungnahme ab und verschlechtern sich dadurch die Erfolgsaussichten für den Antragsteller, darf dieser Umstand bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden (OLG Schleswig FamRZ 2013, 62).

Überprüfungsverfahren

Die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich, § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO. In diesem Zeitraum können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend ändern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Außerdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhöhe ändern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prüfungsverfahren kann gemäß § 124 Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen. Die Überprüfung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 4 RPflG.

Kosten des Bewilligungsverfahrens

Für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen zunächst keine Gerichtskosten an. Anders jedoch, wenn eine sofortige Beschwerde eingelegt und zurückgewiesen wird. Gemäß Nr. 1812 des GKG-Kostenverzeichnisses (KV) betragen die Gerichtsgebühren hierfür 60 Euro, es steht jedoch im Ermessen des Gerichts, sie auf die Hälfte zu reduzieren oder nicht zu erheben (Anmerkung zu KV Nr. 1812 GKG). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 131b KostO, die Gebühr beträgt 50 Euro.

Wird ein Anwalt beauftragt, die Prozesskostenhilfe zu beantragen, fällt hierfür eine Gebühr gemäß Nr. 3335des RVG-Vergütungsvezeichnisses (VV) an. Diese beträgt so viel wie die Verfahrensgebühr des Bezugsverfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine volle Gebühr (1,0). Für Verfahren vor den Sozialgerichten gilt, sofern diese Verfahren nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind, die Nr. 3336 RVG-VV; die Gebühr beträgt zwischen 30 und 320 Euro.

Wer einen Anwalt mit dem Prozesskostenhilfeantrag beauftragt, muss ihn selbst bezahlen. Kommt es jedoch später zur Bewilligung und wird das Gerichtsverfahren durchgeführt, gehen diese Gebühren in den späteren (von der Prozesskostenhilfe gedeckten) Gebühren auf, § 16 Nr. 2 RVG.

Im Bewilligungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt, § 118 Absatz 1 Satz 4 ZPO. Der Gegner muss entstandene Kosten also nicht erstatten, auch wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst wird keine Prozesskostenhilfe gewährt, da das Verfahren insoweit nicht als gerichtliches Verfahren gilt (BGH VIII ZR 298/83). Für das Prozesskostenhilfeverfahren wird auch keine Beratungshilfe gewährt, da das Verfahren insoweit nicht als gerichtliches Verfahren gilt. Beratungshilfe kann allerdings beantragt werden, solange noch kein Verfahren anhängig ist, um die Aussichten des Verfahrens und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtskundig beurteilen zu lassen.

Rücknahme des Antrags

Hat die Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich den Versicherungsschutz gewährt, so muss der beim Gericht gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen werden.

Strafverfahren

In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.