Behandlungsfehler

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Als Maßstab für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist vom Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Absatz 2 BGB auszugehen, darin heißt es:

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Arzt schuldet gegenüber seinem Patienten die beruflich gebotene Sorgfalt. Erbringt ein behandelnder Arzt die beruflich gebotene Sorgfalt, so verringert dieser das Risiko, sich einen Behandlungsfehler vorwerfen zulassen oder sich diesem Vorwurf ausgesetzt zu sehen. Es muss somit jeder Arzt dafür sorgen, dass er sich auf der Höhe seines berufsfachlichen Standards befindet, der durch die medizinische Wissenschaft und der praktischen Anwendung definiert ist. Er darf dabei nicht ausser Acht lassen, dass sich diese Standards im Laufe der Zeit ändern.