Korruptionsstrafrecht

Die Korruption gerät zunehmend in den öffentlichen Fokus. Unter dem Aspekt der Vorteilsgewährung oder auch Bestechung bzw. Bestechlichkeit werden Ermittlungen in allen Bereichen des Wirtschaftslebens geführt. Sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften führen umfangreiche Verfahren gegen Vertreter unterschiedlichster Berufsgruppen. Durch das Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes 1997 hat der Gesetzgeber eine erhebliche Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten vorgenommen. Die bis dahin lediglich als sogenannte Ordnungswidrigkeit verfolgbare Submissionsabsprache ist als eigenständiger Straftatbestand in § 298 StGB erfasst. Auch die Bestechung und die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist mit Einführung der §§ 299, 300 StGB unter Strafe gestellt. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und dem Gesetz zu dem Protokoll vom 27.09.96 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG (EUBestG) ist auch die Bestechung von ausländischen Amtsträgern in Deutschland unter Strafe gestellt.

Die Verteidigung im Korruptionsstrafrecht hat vielfältige, zum Teil existenzbedrohende Konsequenzen für die einzelnen Betroffenen, sondern auch für Unternehmen zum Gegenstand, die Firma Siemens dürfte hier eines der besten Beispiele darstellen.

Leider ist die Qualität und Qualifikation der derzeit eingesetzten Ermittler in den meisten Fällen mehr als bedenklich. Was oft zu voreiligen Beschuldigung von einzelnen Betroffenen führt, die dann meist schon lange ihre Existenz verloren haben, bis sich die in vielen Fällen gegen diese erhobenen Beschuldigungen als nicht haltbar erwiesen haben.

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