U-Häftling kommt wegen Gemütlichkeit des Gerichtes frei

(Willich, den 23.09.2010) Weil sich sein Verfahren vor Gericht aufgrund zu selten angesetzter Verhandlungstage zu lange hinzog, muss ein Angeklagter nach über vier Jahren Untersuchungshaft nicht erneut in U-Haft. Pikant dabei: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits vorher die Beschleunigung dieses Verfahrens angemahnt. Auf die aktuelle Entscheidung des BVerfG weist das Rechtsportal recht-live.de hin (Beschluss vom 08.09.2010, Az.: 2 BvR 1113/10).

Der als Drogenhändler angeklagte Mann wandte sich bereits einmal angesichts seiner langen Untersuchungshaft an das oberste Verfassungsgericht. Damals nahmen die Richter die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wiesen aber darauf hin, dass das Strafgericht häufiger zu verhandeln hätte und acht Verhandlungstage pro Monat dem Gericht zumutbar seien. Nach einer Teilverurteilung und einer dagegen erfolgreicher Revision kam der Mann auf freien Fuß. Ein neuer Haftbefehl wurde erlassen, als eine weitere Hauptverhandlung über das alte Teilurteil und die noch nicht verhandelten Drogendelikte eröffnet werden sollte.

Nun hatte der Angeklagte in Karlsruhe mehr Erfolg. Das BVerfG stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach über vier Jahren U-Haft nicht erfüllt war. So wurde nach der Ermahnung durch die Verfassungsrichter trotzdem durchschnittlich weniger als einmal pro Woche verhandelt, ohne dass dem Angeklagten ein Vorwurf der Verfahrensverzögerung zu machen wäre. So sahen die Verfassungsrichter das Freiheitsgrundrecht des Angeklagten und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Das BVerfG stellt klar: Jeder in U-Haft Sitzende hat einen Anspruch auf ein zügiges Verfahren. Verstößt der Staat gegen dass Beschleunigungsgebot, rechtfertigt weder die Schwere der vorgeworfenen Tat noch das mögliche Strafmaß eine überlange Dauer der Untersuchungshaft.
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