Abstammungsrecht

Der Begriff der Abstammung wird in Deutschland in § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Definition der Verwandtschaft bzw. Blutsverwandtschaft verwendet. Dabei wird nicht allein auf die biologische Elternschaft abgestellt, sondern in den §§ 1591 ff. BGB eine eigenständige rechtliche Regelung im Sinne der familiären Herkunft getroffen, die in manchen Fällen von der biologischen Elternschaft abweichen kann, ist also dem Familienrecht zuzuordnen. Anwälte mit Schwerpunkt Familienrecht finden Sie –> hier klicken.

Dabei war die Bestimmung der Mutterschaft früher problemlos, was in dem lateinischen Rechtssatz “Mater semper certa est” (‘Die Mutter steht immer sicher fest’) zum Ausdruck kam. Seitdem es (wenn auch in Deutschland verboten, siehe § 1 Embryonenschutzgesetz) medizinisch möglich ist, einer Frau eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau einzupflanzen, bedurfte es einer Regelung, wer in einem solchen Fall die Mutter ist. Nach § 1591 BGB ist das die Frau, die das Kind geboren hat.

Für die Bestimmung der Vaterschaft findet sich die grundlegende Regelung in § 1592 BGB. Danach ist rechtlich Vater,

  1. wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war,
  2. wer die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. derjenige, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 640h Abs. 2 ZPO gerichtlich festgestellt ist.

Damit können biologische Vaterschaft und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen. Um diesen Zustand zu beseitigen, gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 BGB). Soweit nicht auf Grund der ehelichen Geburt oder einer Vaterschaftsanerkennung ein Vater feststeht, bedarf es einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, wobei in Zweifelsfällen ein Abstammungsnachweis bzw. Abstammungsgutachten notwendig ist.

Rechtsnormen können vorsehen, dass die Rechtsfolgen der Elternschaft aufgehoben und – insbesondere im Falle der Adoption – durch eine juristische Elternschaft ersetzt werden. Durch die Adoption eines Minderjährigen wird die Elternschaft rechtlich von der Abstammung gelöst. Das Verwandschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB), durch den gerichtlichen Beschluss entsteht ein neues Eltern-Kind-Verhältnis zu dem oder den Annehmenden (§ 1754 BGB). Bei der Volljährigenadoption gehen die Rechtswirkungen weniger weit (vgl. § 1770, § 1772 BGB).