Falsche Rechnung fürs geklaute Fahrrad befreit Versicherung von Leistung

(Willich, den 30.08.2010) Originalrechnungen aufzubewahren, ist auch für Privatpersonen sinnvoll. Sie helfen etwa, Versicherungsansprüche geltend zu machen. Das musste jetzt ein eifriger Radler negativ erfahren, der seinen Versuch, Kosten für sein geklautes Rad nachzuweisen auch gleich noch überspitzt hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jedenfalls stufte die von ihm vorgelegte Rechnung eines Fahrradgeschäfts als falsch ein und sprach die Hausratversicherung des Bestohlenen von der Leistung frei.

Wie das Rechtsportal recht-live.de berichtet, hatte der Bestohlene seiner Schadensanzeige eine erst nachträglich ausgestellte Rechnung eines Fahrradgeschäftes beigefügt. Diese enthielt den Begriff “Rechnung”, die Mehrwertsteuer und einen Nachlass von 1 % der Rechnungssumme. Was aus ihr nicht klar wurde: Das Diebstahlopfer hatte im Fahrradgeschäft nur für ca 2.000 ? Teile gekauft. Auf der Rechnung stehende Teile für rund 3.700 ? hatte er bei anderen Quellen gekauft und sich dann aus allen Teilen ein individuelles Rad bauen lassen.

OLG und Vorinstanz brachten klar zum Ausdruck, was sie davon halten: Arglist. Ausreichend, so die Richter, sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung durch den Versicherer zu beschleunigen oder allgemein auf dessen Entscheidung Einfluss nehmen zu wollen. Explizit nicht erforderlich sei die Absicht, sich zu bereichern oder andere zu schädigen.

Angesichts der ominösen Rechnung, die mit der Schadensanzeige eingereicht worden war, sprachen die Richter die Versicherung von ihrer Leistung frei. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde allerdings zugelassen. Hintergrund sind offene Fragen, wie und in welcher Form Versicherer ihre Kunden über die Folgen einer arglistigen Vorgehensweise zu belehren haben (Az.: 12 U 86/10, Urteil vom 03.08.2010).
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