Mittelstand kann im Ausland Vorteile der Personengesellschaft nutzen

(Zürich/Nürnberg, den 15.09.2010) Unternehmen etablieren sich zunehmend langfristig in den EU-Nachbarstaaten. Eine der zentralen Fragen ist die nach der idealen Rechtsform für dieses Investment. Gerade der Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren.

“In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass es auch aus Haftungsgründen sinnvoll ist, zunächst eine ausländische Kapitalgesellschaft zu etablieren, die an eine inländische Muttergesellschaft angebunden ist”, erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Küspert von Munkert Partner in Nürnberg. Der Hintergrund: Eine Erschließung des Marktes über einen Dritten, etwa einen Vertragshändler, oder über eine eigene, unselbstständige Betriebsstätte, wirft rechtlich wie steuerlich erhebliche Probleme auf, da eine Angleichung der Rechtssysteme diesbezüglich bisher nicht erfolgt ist.

Läuft die ausländische Kapitalgesellschaft erfolgreich, ist diese Rechtsform in Verbindung mit einer inländischen Kapitalgesellschaft sinnvoll, da die Dividenden der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen steuerfrei vereinnahmt werden können. Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn. Läuft die Auslandsgesellschaft hingegen schlecht, wird es schwierig, deren Verluste in das Inland zu transportieren.

Letzteres gilt auch für ein Investment in der Form einer ausländischen Personengesellschaft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt, dass finale Verluste der Auslandspersonengesellschaft, also solche, die aus tatsächlichen Gründen nicht im Ausland berücksichtigt werden, im Inland geltend gemacht werden können. “Dies spricht dafür, vorrangig die Personengesellschaft im Ausland einzusetzen, soweit andere Grundsätze nicht entgegenstehen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig ist”, betont Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Zudem bilde sich international die Meinung heraus, dass Leistungen zwischen Inland und Ausland bei einer ausländischen Personengesellschaft wie bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu behandeln seien.

Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden. Das geht bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft gar nicht oder nur zu einem Bruchteil.

Hinzu kommt, dass sich erbschaftsteuerliche Nachteile, die mit einer Personengesellschaft im Ausland verbunden sein könnten, durch entsprechende Gestaltungen vermeiden lassen. Steuerspezialist Küspert: “So macht zum Beispiel die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft die ausländische Betriebsstätte in der Form einer Personengesellschaft zusätzlich attraktiv.”

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Die Munkert Partner GbR vereint als GGI-Mitglied alle klassischen Beratungsgebiete: Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Im Mittelpunkt der Arbeit der Kanzlei mit Hauptsitz in Nürnberg steht die vorausschauende Gestaltungsberatung für die Mandanten ? bis hin zur Vermögensberatung und ?verwaltung.

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