Offene Forderungen wirksam vor der Verjährung schützen
(Bonn, den 17. 12. 2010) Für viele Schuldner kommt Weihnachten erst mit dem Jahreswechsel. Dann ist Verjährungszeit. Sie könnten die Rechnung allerdings ohne die aufmerksamen Gläubiger gemacht haben.
Für den Schuldner ist insbesondere Vorsicht geboten, wenn sich der Gläubiger kurz vor Ablauf der Verjährung meldet. Denn Verhandlungen zum Verjährungsende können die Verjährung um bis zu drei Monate verlängern (§ 203 BGB). „Lehnt der Schuldner die Gespräche klar und eindeutig ab, sind die Verhandlungen ohne Verlängerung der Verjährungsfrist geplatzt. Dann allerdings muss der Schuldner mit einem Mahnbescheid rechnen“, erläutert Matthias Arens, Rechtsanwalt der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.
Noch fristgerecht im alten Jahr auf den Weg gebracht, hemmt bereits das durch den Mahnbescheid initiierte gerichtliche Verfahren die Verjährung (§ 204 BGB).
Erkennt der Schuldner statt dessen vor der Verjährung die Forderung an, beginnt die Verjährungsfrist ab dem nächsten Tag von Neuem (§ 212 BGB). „Ich kümmere mich darum“ ist allerdings kein Anerkenntnis. Auf der sicheren Seite steht der Gläubiger, wenn der Schuldner ohne Vorbehalt zumindest einen Abschlag auf die Schuld bezahlt. „Hier gilt, dass durch das Begleichen eines Teils der Forderung auch alle anderen Beträge der Forderung wirksam anerkannt werden“, erklärt Anwalt Arens. Ersatzweise könne auch eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, die zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist führt.
Vorsicht ist bei Ablauf der Mängelgewährleistung geboten. Erfolgt kein wirksames Anerkenntnis, beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht neu und der Anspruch auf Nachbesserung einer mangelhaften Reparatur endet mit der Verjährungsfrist. Die verjährungsunterbrechende Hemmung aufgrund von Verhandlungen endet bei Mängelansprüchen bereits, wenn der Verkäufer ein Prüfergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder eine weitere Mangelbeseitigung ablehnt.
Doch selbst verjährte Forderungen sind nicht unbedingt verloren. Stand nämlich eine inzwischen verjährte Forderung während der Verjährungsfrist einer Forderung zur Aufrechnung gegenüber, kann immer noch aufgerechnet werden (§ 215 BGB). Arens, Fachanwalt für Steuerrecht, kommentiert: „Diese Verfahren kommt in erster Linie bei Geschäftsleuten mit wechselseitigen Geschäftsbeziehungen zur Anwendung und führt zu (unverhofften) Liquiditätsvorteilen.“
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