Bundesverwaltungsgericht erklärt Abgabe zum Deutschen Weinfonds für verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seiner Entscheidung vom 24. November 2011 letztinstanzlich in sieben Parallelverfahren die Revisionen zurückgewiesen und damit die Verfassungsmäßigkeit der Abgaberegelungen nach dem Weingesetz bestätigt.

Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundeslandwirtschaftsministerin, Peter Bleser, begrüßte das Urteil und sagte: „Ich freue mich über diese sachgerechte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Abgabenregelung für Wein, mit der auch die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vertretene Rechtsauffassung bestätigt wurde. Das Urteil ist im Sinne der in Deutschland überwiegend klein- und mittelständisch geprägten Weinwirtschaft, die einer zentralen Einrichtung der Absatzförderung bedarf, um effektiv agieren zu können. Der deutsche Wein lebt von seiner Originalität und Regionalität. Das nunmehr vorliegende Urteil hat den Weg dafür frei gemacht, dass diese Markenzeichen weiterhin mit professioneller Arbeit seitens des Deutschen Weinfonds herausgestellt werden können.“ Abzuwarten bleibt noch, ob die Kläger die rechtliche Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde ausschöpfen werden. Im diesem Fall würde erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endgültige Rechtssicherheit schaffen.

Im Jahr 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht die Abgaben an die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und an den Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt. Daraufhin hatten drei Winzer und vier Kellereien aus Rheinland-Pfalz gegen die Abgaben zum Deutschen Weinfonds und zur gebietlichen Absatzförderung für Wein geklagt, weil sie diese ebenfalls als verfassungswidrig erachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass die Abgabenregelung nach dem Weingesetz die in der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfülle.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Dienstsitz Berlin, Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Telefon: 0 30 / 1 85 29 – 31 74 / – 32 08
Telefax: 0 30 / 1 85 29 – 31 79
E-Mail: pressestelle@bmelv.bund.de

gesamten Artikel lesen –>> hier klicken (zurück esc)