Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

Das Landgericht Trier hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz und kannte sich mit Dosierung und Wirkung dieses Mittels gut aus. Mit der später getöteten 20jährigen Studentin hatte er über längere Zeit eine intime Beziehung, verlobte sich dann aber mit einer anderen Frau. Etwa eine Woche vor der Tat reiste er nach Trier, wo er die nächsten Tage mit der Geschädigten in deren Zimmer verbrachte. Am Tatabend erklärte er der Geschädigten, die ihn als ihre „große Liebe“ betrachtete und von ihm emotional abhängig war, dass er die frühere Beziehung definitiv nicht fortsetzen wolle. Zuvor hatte er eine Flasche mit etwa 500 ml des Drogenersatzmittels GBL auf den Tisch gestellt. Die Geschädigte hatte selbst keine Erfahrung mit der Substanz; der Angeklagte hatte ihr früher mitgeteilt, diese sei gefährlich. Nach der Mitteilung des Angeklagten nahm die Geschädigte, die sich in verzweifelter Stimmung befand, aufgrund eines spontanen Entschlusses eine Menge von ca. 15 bis 25 ml GBL zu sich; die potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt am Computer saß, nahm die Handlung der Geschädigten wahr und erkannte die Gefährlichkeit der Lage. Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten, die das Leben der Geschädigten hätten retten können. Fragen einer Bekannten nach dem Befinden ihrer Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe. Den Tod der Geschädigten nahm er billigend in Kauf.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei wegen vorangegangenen pflichtwidrigen Handelns durch das Überlassen des gefährlichen Mittels und der aus Verzweiflung erfolgten Spontanhandlung der Geschädigten spätestens mit Eintritt von deren Bewusstlosigkeit zu einer Rettungshandlung verpflichtet gewesen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Für eine Anwendung der Grundsätze zur Hilfspflicht von Garanten bei freiverantwortlichem Suizid bestand nach Ansicht des Senats kein Anlass. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts lag hier schon die Annahme eher fern, die Geschädigte habe sich (ernstlich) töten wollen. Hiergegen sprachen unter anderem die absolut geringe Menge des konsumierten GBL, die Handlungssituation in unmittelbarer Nähe des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Geschädigte sich alsbald willentlich erbrach. Das Landgericht hat überdies nicht festgestellt, dass der Angeklagte selbst von einer ernsthaften Suizidabsicht der Geschädigten ausging. Er war daher, da er die Gefahrenquelle geschaffen hatte und über überlegenes Wissen verfügte, zur Rettung der Geschädigten verpflichtet.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Urteil vom 21. Dezember 2011 – 2 StR 295/11

Landgericht Trier – Urteil vom 17. Februar 2011 – 1 Ks 8033 Js 13955/09

Karlsruhe, den 21. Dezember 2011

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