BGH verhandelt am 08. Mai 2012 über Auslagenklausel der Sparkassen und Volks- Raiffeisenbanken
Mainz, 07.05.2012.
Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt am 08.05.2012 über eine Klausel in Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB), die unter Nr. 12 Abs. 6 in den AGB der Volks- und Raiffeisenbanken bundesweit inhaltsgleich verwendet wird.
Nach dieser Klausel sind die Kreditinstitute berechtigt, ihren Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank im Kundenauftrag oder in deren mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergeld, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Ein Verbraucherschutzverein hatte die Verwendung der Klauseln angegriffen und die Verfahren in den beiden unteren Instanzen jeweils für sich entscheiden können. Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte unter Aktenzeichen 3 U 1606/10 mit Urteil vom 03.08.2010 die Klausel der Sparkassen für unwirksam erachtet. Ebenso das Oberlandesgericht Bamberg unter Aktenzeichen 3 U 80/11 mit Urteil vom 19.04.2011 für die Klausel der Volks- und Raiffeisenbanken entsprechend.
Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz, die die Verfahren in den ersten beiden Instanzen geführt hat, meint: Wenn der BGH konsequent an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wonach Klauseln, die Leistungen bepreisen, die die Bank in eigenem Interesse ausführt, unwirksam sind, kann erwartet werden, dass die unteren Instanzen vom BGH bestätigt werden. Soweit die Banken einen Auslagenersatz in Rechnung stellen für Leistungen im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse hatte der BGH zwar noch in einer Entscheidung von 1989 (BGH, NJW 1989, 1284) eine Vorgängerregelung der Kreditinstitute für unbedenklich erachtet. Hier darf mit Spannung erwartet werden, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Nach der Auffassung des Klägers ist dieser Teil der Klauseln ebenfalls unwirksam, da hieraus nicht hervorgeht, dass die Bank ihren Prüfungspflichten, ob die Aufwendungen angemessen seien, nachkommt und die Klauseln damit vom gesetzlichen Leitbild abweichen, so Jakobs.
Für den Fall, dass der BGH die bisherige Rechtsprechung der unteren Instanzen bestätigt, haben die Sparkassen und die Volks- und Raiffeisenbanken unverzüglich die Verwendung der Klausel einzustellen und zu Unrecht vereinnahmte Auslagen an ihre Kunden zurück zu zahlen.
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