Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt den Deutschen Bundestag
Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt den Deutschen Bundestag
ESM und Fiskalpakt verstoßen nicht gegen Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Mittwoch sein Urteil über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Ratifizierung des ESM und des Fiskalvertrags verhindert werden sollte, verkündet. Dazu erklärt der haushaltspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Norbert Barthle:
„Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sehr. Der dauerhafte Rettungsschirm ESM und der Fiskalpakt verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die Antragsteller sind mit ihren Anliegen komplett gescheitert, ESM und Fiskalvertrag zu verhindern. Das stärkt das Fundament der maßgeblich von der christlich-liberalen Koalition mitgestalteten europäischen Politik zur Stabilisierung des Euro.
Das Urteil bestätigt voll und ganz unsere Position, dass der Deutsche Bundestag bei Übernahme von Haftungsrisiken immer das letzte Wort haben muss und dass die im Vertrag festgelegte Haftungsobergrenze unter allen Umständen Bestand hat. Das haben wir in unserem ESM-Finanzierungsgesetz sowieso schon festgeschrieben. Beides muss bei der Ratifizierung nun auch völkerrechtlich sichergestellt werden. Dies stärkt den Bundestag und gibt weitere Rechtssicherheit.
Der ESM kann nun schnell in Kraft treten. Die Politik wird damit handlungsfähig. Das ist ein gutes Signal für unsere gemeinsame Währung. Der dauerhafte Rettungsschirm ist ein wesentlicher Baustein einer neuen Stabilitätsarchitektur für Europa. Neben dem Fiskalvertrag, der solide Staatsfinanzen in allen Mitgliedstaaten zum Ziel hat, brauchen wir den ESM, um in finanzielle Schieflage geratene Länder kurzfristig und gegen strenge Auflagen zu unterstützen.“
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge zur Verhinderung der Ratifizierung des ESM-Vertrages mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, dass
1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages geregelte Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190 Mrd. Euro) begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden,
2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34 ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates nicht entgegenstehen.
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
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