Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit überdenken

Bereits das geltende Recht bietet einen umfassenden und weitergehenden Schutz für Medienmitarbeiter

Der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages hat gestern eine Anhörung zu Gesetzesentwürfen des Bundesjustizministeriums und von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Stärkung der Pressefreiheit durchgeführt. Dazu erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Günter Krings und die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff:

“Die Vorschläge der Bundesregierung müssen noch einmal überdacht werden. An der Notwendigkeit, die Pressefreiheit und den Schutz von Journalisten im Straf-und Prozessrecht zu stärken, bestehen in Wissenschaft und Praxis erhebliche Zweifel. So kritisieren unter anderem der Bundesrichter Dr. Jürgen-Peter Graf, Generalstaatsanwalt Clemens Lückemann und Prof. Dr. Henning Radtke die Entwürfe und erachten eine Änderung der einfachgesetzlichen Regelungen des StGB und der StPO für nicht erforderlich. Der Verweis auf die bindenden Grundsätze der “Cicero”-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass bereits das geltende Recht einen umfassenden und weitergehenden Schutz für Medienmitarbeiter bietet. Auch der Strafverteidiger Prof. Dr. Rainer Hamm sieht die Pressefreiheit hinreichend geschützt und weist darauf hin, dass die Vorschläge von allen juristischen Berufsgruppen ? Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten ? abgelehnt werden.

Die Vertraulichkeit von Daten ist in einem ebenso starken Maß von der Verfassung geschützt wie die Pressefreiheit. Gerade vor dem Hintergrund der Wikileaks-Veröffentlichungen sollten wir über die Ausgestaltung des beabsichtigten Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit nochmals nachdenken. Aufgrund der eindeutigen Positionierung von Wissenschaft und Praxis gehört das Gesetzgebungsvorhaben auf den Prüfstand.”

Hintergrund:
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht erklärt in einem neu einzufügenden § 315b Abs. 3a StGB Beihilfehandlungen der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten journalistisch tätigen Personen zum Straftatbestand des Geheimnisverrats für nicht rechtswidrig, soweit sie sich auf “Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung” der geheim zu haltenden Informationen beschränken. Der Gesetzesentwurf von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und eine Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE gehen noch darüber hinaus.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass eine Beschlagnahme nur noch bei einem dringenden Tatverdacht möglich sein soll. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO soll für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Berufsgruppen nach dem geplanten § 97 Abs. 5 S. 2 StPO nur im Falle eines dringenden Tatverdachts der Beihilfe nicht gelten. Die Vorschläge der Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE gehen auch hier wieder über den Regierungsentwurf hinaus.

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