Ausländerrecht

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Das Ausländerrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.

Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.

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Recht der Europäischen Union

Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:

  • Im so genannten Schengen-Recht, das seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages Teil der Rechtsordnung der EU ist, werden der Grenzübertritt und die Grenzkontrolle sowie – für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr – das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen geregelt. Dabei sind die Listen der für Kurzaufenthalte visumpflichtigen und visumfreien Staatsangehörigen in einer für den Schengen-Raum einheitlichen Vorschrift, und zwar in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, enthalten.
  • Das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist Gegenstand des EG-Vertrages, der Richtlinie 2004/38/EG und weiterer Rechtsvorschriften.
  • Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, sind in der so genannten Dublin-II-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, festgelegt. Des Weiteren enthält das Recht der EU weitere Bestimmungen zum Asylrecht, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, die das System „Eurodac“ einrichtet, das dem systematischen Abgleich von Fingerabdrücken von Asylbewerbern dient und verhindern soll, dass in mehreren EU-Staaten von denselben Personen Asylanträge gestellt werden.
  • Zahlreiche weitere Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004 betreffen ebenfalls die Migrationspolitik, etwa das Recht auf Familienzusammenführung, der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der Opfer des Menschenhandels, der Studenten, der Forscher, usw. Des Weiteren hat die EU Rückführungsübereinkommen mit Drittstaaten geschlossen und regelt teils gemeinsam die migrationspolitische Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten (vgl. die Übersicht über das geltende Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich).

Die deutschen Rechtsquellen des Ausländerrechts

Das deutsche Ausländerrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und des Ordnungsrechts. Das besondere Ordnungsrecht regelt spezialgesetzlich die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dabei geht der Gesetzgeber stets nach vergleichbarer Systematik vor: Eine potenziell abstrakt gefährliche Verhaltensweise wird unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt – z.B. das Führen eines Kfz erfordert eine Fahrerlaubnis (§ 2 StVO), das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen einen Waffenschein (§ 2 Absatz 2 WaffG), Herstellung, Einfuhr, Handeltreiben, Besitz von/mit Betäubungsmitteln eine Genehmigung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (§§ 1, 3 BtMG). Die Gesetze sehen Regelungen über Erteilung, Versagung und nachträgliche Entziehung der Erlaubnisse vor. Verstöße sind als Straftatbestände ausgestaltet (§ 21 StVG, §§ 51, 52 WaffG, §§ 29 – 30a BtMG).

Im Ausländerrecht (neuerdings häufig auch Aufenthaltsrecht genannt) werden – dieser Systematik folgend – Einreise und Aufenthalt vom Erfordernis des Passbesitzes und des Besitzes eines Aufenthaltstitels abhängig gemacht (§§ 3 – 9 AufenthG), aufenthaltsverhindernde und -beendende Maßnahmen geregelt (§§ 15, 51 – 62 AufenthG) und Straftatbestände (§§ 95 – 97 AufenthG) sowie Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände (§ 98 AufenthG, § 77 AufenthV) vorgesehen.

Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz enthalten. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der amtlichen Kurzbezeichnung Zuwanderungsgesetz erlassen, das daneben weitere Gesetzesänderungen enthielt. Hierbei stellt das Aufenthaltsgesetz das allgemeine Gesetz zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Ausländerrechts für Drittstaatsangehörige dar. Es regelt insbesondere

  • die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3 – 5 AufenthG),
  • Erteilung und Versagung von Aufenthaltstiteln (§ 5, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berücksichtigung der in §§ 16 – 38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke),
  • den Widerruf von Aufenthaltstiteln (§ 52 AufenthG),
  • die aufenthaltsverhindernde Maßnahme der Zurückweisung (§ 15 AufenthG),
  • den Eintritt der Ausreisepflicht (§§ 50, 51 AufenthG) sowie
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95 – 98 AufenthG).

Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlass einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u.a.

  • Passersatzpapiere (§§ 3 – 13 AufenthV),
  • die Befreiung von der Passpflicht (§ 14 AufenthV),
  • Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels (§§ 16 – 30, 41 AufenthV),
  • das Visumverfahren (§§ 31 – 38 AufenthV),
  • Gebühren für Passersatz, Visum, u.a. (§§ 44 – 54 AufenthV),
  • ausweisrechtliche Pflichten (§§ 55 – 57 AufenthV),
  • Vordruckmuster für Ausweise und Aufenthaltstitel (§§ 58 – 61 AufenthV),
  • Führung bestimmter Dateien (§§ 62 – 70 AufenthV),
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 77 AufenthV).

Darüber hinaus wird in § 42 AufenthG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermächtigt, in der Fragen der Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt werden.

Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG. Das AsylVfG regelt die Verfahrensweise für um Asyl nachsuchende bzw. Asyl beantragende Drittstaatsangehörige, ihre Einreise bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung (§§ 18 , 18a AsylVfG) und ihre Aufenthaltsverhältnisse (§§ 55 – 67 AsylVfG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten ist nicht mehr in § 70 AsylVfG geregelt, sondern seit dem 1. Mai 2005 im AufenthG, und zwar in §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG.

Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten.

Zur Durchführung des Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen

  • Aufenthaltsverordnung
  • Durchführungsverordnung zum AZR-Gesetz
  • Integrationskursverordnung

und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

  • Beschäftigungsverordnung
  • Beschäftigungsverfahrensverordnung.